Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit bzw. der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.

(3) In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der/die Prüfungsteilnehmer/in auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich zu befreien, wenn er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Abs. 1) zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(5) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen.

Neunter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.