Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 28
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in bzw. –teilnehmer/in mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes NRW.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.