Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 31
Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ des Landes NRW gilt für die Prüfungsausschüsse entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.