Historische SGV. NRW.
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§ 31
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ des Landes NRW gilt für die Prüfungsausschüsse entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse anzuwenden.
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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