Historische SGV. NRW.

32 / 37

Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 32
Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse.

Zehnter Abschnitt
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus
anderen Meisterberufen in den Teilen I bis IV

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.