Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 33
Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen

(1) Prüflinge, die die Meisterprüfung vor einem Prüfungsausschuss in einem Handwerk bzw. aus artverwandten Berufen bereits bestanden oder Teile der Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, können durch den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3) im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung in vergleichbaren Prüfungsbereichen in den Teilen I und II auf Antrag hin ganz oder teilweise befreit werden.

(2) Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.

Elfter Abschnitt
Feststellung des Gesamtergebnisses der Meisterprüfung
der Teile I bis IV

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.