Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 34
Meisterbrief

(1) Die Feststellung über das Gesamtergebnis und die Ausstellung des Meisterbriefes obliegt der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3).

(2) Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, dass der zuständigen Stelle von der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe sowie den Teilen II bis IV Bescheinigungen über das Bestehen (Anerkennen) dieser Prüfungsbereiche bzw. -teile vorgelegt werden.

(3) Über die Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 BBiG) und einen Meisterbrief.

(4) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung der Meisterprüfung,

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,

- die Ergebnisse der Teile I bis IV,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3) oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin bzw. eines vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitgliedes und des/der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

(5) Der Meisterbrief ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3) oder dessen/deren Stellvertreter/in bzw. einem vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitglied und von dem/der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen. Im Meisterbrief sind keine Noten aufzuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.