Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 35
Meistertitel

Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.

Zwölfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.