Historische SGV. NRW.
1 / 7 |
§ 1
Zinserhöhung bei Darlehen aus öffentlichen Mitteln
(1) Die zur Förderung von
1. Miet- und Genossenschaftswohnungen und
2. Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen (Eigentumsmaßnahmen)
gewährten Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 zu verzinsen.
(2) Vor dem 1. Januar 1960 bewilligte Darlehen sind jährlich zu verzinsen
1. für Objekte nach Absatz 1 Nr. 1 mit einem Zinssatz von bis zu 6 v. H.,
2. für Objekte nach Absatz 1 Nr. 2 mit einem Zinssatz von bis zu 8 v. H..
(3) Nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen sind mit einem Zinssatz von bis zu 6 v. H. jährlich zu verzinsen.
GV. NRW. S. 416, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
|