Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 2
Begrenzung der Mieterhöhungen
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen

(1) Für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 5 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011:

1. Zum 1. Januar 2011 und jeweils zum 1. Januar der Folgejahre wird der Zinssatz um einen Betrag erhöht, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die Miet- und Genossenschaftswohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit um nicht mehr als 0,05 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses im Monat entspricht (Kappungsbetrag). Diese Erhöhungen sind solange vorzunehmen, bis der vertragliche Darlehenszinssatz von 6 v.H. erreicht ist.

2. Die Durchschnittsmiete darf ferner folgende Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche in der

Mietenstufe 1:
3,40 €

Mietenstufe 2
3,55 €

Mietenstufe 3:
3,80 €

Mietenstufe 4:
4,05 €

Mietenstufe 5:
4,30 €

Mietenstufe 6:
4,30 €

monatlich nicht übersteigen.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Mietenstufen richtet sich nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

3. Sind Darlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden, so dürfen Kappungsbetrag (Nummer 1) und Mietobergrenze (Nummer 2) durch die Verzinsung der Darlehen insgesamt nicht überschritten werden.

(2) Für Förderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verzinsung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 ausgesetzt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben davon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 416, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.