Historische SGV. NRW.

3 / 7

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 3
Begrenzung der Mehrbelastung bei Eigentumsmaßnahmen
(Kappungsbetrag)

(1) Die darlehensverwaltende Stelle hat die Verzinsung vorbehaltlich des Absatzes 2 so zu begrenzen, dass die Mehrbelastung infolge der Zinserhöhung eine Höchstgrenze von 100 Euro im Monat je Eigentumsmaßnahme nicht übersteigt (Kappungsbetrag).

(2) Für Eigentumsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist die sich aus der Verzinsung ergebende Mehrbelastung für die Dauer von 3 Jahren auf 0 Euro zu begrenzen (Kappungsbetrag), wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle im Sinne von § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes nachgewiesen wird, dass das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der VO WoFG NRW um nicht weniger als 20 v.H. unterschreitet; maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Monats, der dem Zahlungsabschnitt vorausgeht, für den die Zinsaussetzung beantragt wird. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung durch die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer bei der darlehensverwaltenden Stelle zu stellen.

(3) Sind die Darlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden, so dürfen die Kappungsbeträge des Absatzes 1 oder 2 insgesamt nicht überschritten werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 416, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.