Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 4
Begrenzung der Mehrbelastung bei Eigentumsmaßnahmen
 mit einer vermieteten zweiten Wohnung

(1) Sind Darlehen zur Förderung eines Eigenheims oder einer Kleinsiedlung mit zwei Wohnungen gewährt worden, von denen eine Wohnung vermietet ist, so ist die Verzinsung auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu begrenzen.

(2) Die Verzinsung des zur Förderung der vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils ist so zu begrenzen, dass die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Erhöhung der Miete (Kostenmiete) nicht mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Voraussetzung für die Zinsbegrenzung ist die Verpflichtung, die Miete in Höhe der durch die Zinsbegrenzung sich ergebenden Minderbelastung zu senken. Bei nach dem 31. Dezember 1959 und vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen oder Darlehensteilen ist die Verzinsung für die nach dem 30. Juni 2002 beginnenden Zahlungsabschnitte so zu begrenzen, dass die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Erhöhung der Miete (Kostenmiete) nicht mehr als 0,38 Euro je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben dabei unberücksichtigt.

(3) Die Verzinsung des zur Förderung der selbst genutzten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 zu begrenzen. Hierbei ist der in § 3 Abs. 1 genannte Kappungsbetrag anteilig um den Betrag zu mindern, der dem Anteil des zur Förderung der vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils an dem Gesamtdarlehen entspricht.

(4) Der Antrag ist spätestens vier Monate nach Beginn des Zahlungsabschnittes durch die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer bei der darlehensverwaltenden Stelle zu stellen.

(5) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 416, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.