Historische SGV. NRW.
9 / 22 |
§ 9
Suchtforschung
(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.
(2) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen und die Klassenlotterien nach § 3 Abs. 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
|
Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012. |