Historische SGV. NRW.
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§ 2
Zulassung von Spielbanken
(1) Glücksspiele dürfen öffentlich nur in oder von Spielbanken veranstaltet werden; die Vorschriften, nach denen in Nordrhein-Westfalen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.
(2) Im Land Nordrhein-Westfalen können bis zu vier Spielbanken zugelassen werden.
(3) Spielbanken haben an jedem Standort das Große und Kleine Spiel (Automatenspiel) anzubieten.
GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012. |