Historische SGV. NRW.

 1 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 1
Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit nordrhein-westfälischer Häfen und Hafenanlagen, insbesondere vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Damit erfolgt die Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:

1. Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Richtlinie 2005/65/EG vom 26. Oktober 2005 –ABI. EG Nr. L 310/28)

2. Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Verordnung EG 725/2004 vom 31. März 2004 - ABl. EG Nr. L 129/6)

3. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – SOLAS – (BGBl. II 1979, S. 141) und Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. II 2003, S. 2018).

(2) Dieses Gesetz regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde sowie die Festlegung von Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG, die Verfahren der Risikobewertungen und die darauf beruhende Erstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr für die Häfen und die Hafenanlagen.

(3) Dieses Gesetz findet Anwendung gemäß Regel XI-2/2 des SOLAS -Übereinkommens und Abschnitt A/3.1.2 des ISPS -Codes auf Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen, in denen Seeschiffe, nämlich

1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder

2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden sowie auf nordrhein-westfälische Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden, und auf im Einzelfall festgelegte außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung. Weitergehende Regelungen der Verordnung EG 725/2004 bleiben unberührt.

(4) Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf solche Hafenanlagen, die sich freiwillig unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes begeben und nach § 11 auf Antrag eine Genehmigung der Hafensicherheitsbehörde erhalten. Soweit sich in Häfen ohne Hafenanlage im Sinne des Absatzes 3 solche Hafenanlagen nach Satz 1 befinden, findet dieses Gesetz auf die entsprechenden Häfen erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem in einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abgefertigt werden.

(5) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS -Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(6) Andere den Hafen oder die Gefahrenabwehr betreffende Vorschriften bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.