Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 16 (Fn 2)
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Der Hafenbetreiber erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Hafensicherheitsbehörde erstellten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen. Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist mit den kommunalen Ordnungsbehörden, der Wasserschutzpolizei, der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde sowie den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse abzustimmen.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr trägt den besonderen Gegebenheiten verschiedener Bereiche des Hafens angemessen Rechnung und bezieht die Pläne zur Gefahrenabwehr der Hafenanlagenbetreiber mit ein. Zu diesem Zweck hat der Hafenanlagenbetreiber dem Hafenbetreiber den genehmigten Plan zu Gefahrenabwehr zur Einsichtnahme zu überlassen.

(3) Der Plan muss entsprechend der Größe und Bedeutung des Hafens den allgemeinen Aspekten des Anhangs II der Richtlinie entsprechen und insbesondere die Aufgaben der Zutrittsbedingungen, der Personen-, Gepäck- und Frachtkontrollen, des Umgangs mit verdächtiger Ladung, der Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse und der Verbindung mit der Hafensicherheitsbehörde enthalten, die als Aufgabenzuweisung im Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind.

(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist der Hafensicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der genehmigte Plan zur Gefahrenabwehr ist auch den sonstigen Eigentümern der Hafenflächen bekannt zu geben.

(5) Die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr genannten Sicherungsmaßnahmen sind vom Hafenbetreiber und den sonstigen Eigentümern der Hafenflächen innerhalb einer angemessenen, von der Hafensicherheitsbehörde festgelegten Umsetzungsfrist durchzuführen.

(6) Der Betreiber des Hafens und die sonstigen Rechtsträger innerhalb des Hafens sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Häfen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.

(7) Der Hafenbetreiber hat den Plan zur Gefahrenabwehr bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen und der Hafensicherheitsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.