Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 17 (Fn 4)
Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Der Hafenbetreiber hat mit Zustimmung der Hafensicherheitsbehörde gemäß Absatz 3 einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie wenigstens einen Vertreter zu bestellen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt insbesondere die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Er kann identisch sein mit einem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage. Im Übrigen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beauftragten für die Gefahrenabwehr innerhalb des Hafengebietes sicherzustellen. Ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.

(2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie dessen Vertreter müssen

1. über die Fachkenntnisse eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in einer Hafenanlage entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,

2. entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,

3. über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden, sowie

4. zuverlässig im Sinne von § 23 sein.

(3) Die Hafensicherheitsbehörde stimmt der Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie der Bestellung zum Vertreter zu, wenn die betreffenden Personen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. § 9 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Fünfter Teil (Fn 3)

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.