Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 20 (Fn 2)
Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe ist unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Zugriffsmöglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten oder Einrichtungen die Zuverlässigkeit folgender Personen festzustellen:

1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen nach § 17 oder in der Hafenanlage nach § 9 eingesetzt werden;

2. Personen, die an der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen oder in der Hafenanlage mitwirken oder ansonsten Zugriff auf diesbezügliche Daten haben;

3. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen oder die Hafenanlage haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind.

(2) Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

1. innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde oder

2. innerhalb der letzten 12 Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen.

(3) Die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 darf erst aufgenommen und der Einsatz in einem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Sinne des Absatzes 1 darf erst erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die Hafensicherheitsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt wurde.

(4) Bei Personen, die bereits Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausüben, ohne vorher auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden zu sein, ist die Zuverlässigkeit innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.