Historische SGV. NRW.

21 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 21
Datenerhebung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde die Identität des Betroffenen feststellen.

(2) Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung darf die Hafensicherheitsbehörde unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen und die für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständige Kreispolizeibehörde des Landes NRW, das Landeskriminalamt des Landes NRW und die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW ersuchen, vorhandene Informationen im Sinne des § 23 zu übermitteln. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Das Ersuchen erstreckt sich auf

1. die Personenfahndungsdateien,

2. die Kriminalaktennachweise,

3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.

Bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die beteiligte Kreispolizeibehörde des Landes NRW, das Landeskriminalamt NRW sowie die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW teilen der Hafensicherheitsbehörde sämtliche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevanten Erkenntnisse mit.

(3) Hat der Betroffene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die in diesem Bundesland zuständige Polizeivollzugsbehörde und an die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW zu richten. Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so sind neben den in Absatz 2 genannten Behörden des Landes NRW auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden und die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 23 zu ersuchen.

(4) Hat der Betroffene weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind die für den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW um Übermittlung der Informationen nach Absatz 2 zu ersuchen. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unternehmenssitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Landeskriminalamt des Landes NRW um die Übermittlung der Informationen nach Absatz 2 zu ersuchen. Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze im Ausland hatte.

(5) Die Hafensicherheitsbehörde ersucht darüber hinaus, soweit im Einzelfall erforderlich, bei folgenden Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen im Sinne des § 23:

1. den Polizeivollzugsbehörden,

2. dem Bundeskriminalamt,

3. dem Zollkriminalamt,

4. dem Bundesnachrichtendienst,

5. dem Militärischen Abschirmdienst,

6. dem gegenwärtigen Arbeitgeber und

7. bei ausländischen Betroffenen bei der zuständigen Ausländerbehörde im Hinblick auf Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen.

(6) Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die Hafensicherheitsbehörde zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann vom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.