Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 23
Feststellung der Zuverlässigkeit

(1) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1. wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde oder

2. wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder Umstände eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in einer besonderen Pflichtenstellung oder sonstige charakteristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen oder mit dem hieran geknüpften Verantwortungsbereich von besonderer Bedeutung sind, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten verurteilt wurde oder

3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene einzeln oder als Mitglied einer Partei, eines Vereins oder einer Organisation Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.

(4) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurück liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen oder der in den Häfen abzufertigenden Schiffe Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.

Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,

2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,

3. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,

4. Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.

(5) Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall zur Unzuverlässigkeit des Betroffenen führen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.