Historische SGV. NRW.

24 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 24
Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung,
Sperrung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach § 21 und § 22 Abs. 10 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.

(2) Die in § 21 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 21 Abs. 5 Nr. 7 genannte Stelle dürfen zum Zwecke ihrer Benachrichtigungs- und Übermittlungspflichten Name, Vorname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes NRW darf zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.

(3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder unvollständigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind.

(4) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Hafensicherheitsbehörde und von den nach § 21 Abs. 2 und 4 beteiligten Behörden des Landes NRW und den nach § 21 Abs. 5 Nr. 7 beteiligten Stellen zu löschen

1. in dem Zeitpunkt, in dem der Unbedenklichkeitsbescheid seine Gültigkeit verliert, es sei denn, der Betroffene hat erneut einen Antrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gestellt,

2. ein Jahr, nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, der Betroffene hat erneut einen Antrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gestellt.

Zur Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(5) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

Sechster Teil

Ordnungswidrigkeiten, Gebühren und Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Ordnungswidrigkeiten und Gebühren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.