Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

 

§ 25 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Führer eines Schiffes entgegen § 6 Abs. 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt;

2. nach § 7 Satz 2 als Betreiber, Eigentümer oder Nutzer der Häfen und Hafenanlagen nicht entsprechend den Gefahrenstufen handelt;

3. gegen seine Pflicht verstößt, einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 9 Abs. 1 oder im Hafen nach § 17 Abs. 1 zu benennen;

4. gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 verstößt;

5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 5 oder als Arbeitgeber nach § 22 Abs. 10 Satz 2 nicht nachkommt;

6. gegen seine Pflicht, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Abs. 1 oder innerhalb der vorgegebenen Frist einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 zu erarbeiten und fortzuschreiben, verstößt;

7. entgegen des Verbots aus § 11 Abs. 2 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 3 abfertigt;

8. gegen seine Pflicht verstößt, die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr genannten Sicherungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 5 oder § 16 Abs. 5 fristgerecht durchzuführen;

9. entgegen seiner Pflicht aus § 11 Abs. 6 oder § 16 Abs. 6 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht;

10. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt;

11. entgegen § 20 Abs. 3 eine Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde;

12. entgegen § 20 Abs. 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich nach § 20 Abs. 1 anordnet oder zulässt;

13. als Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 22 Abs. 1 verstößt;

14. als Betroffener nach § 20 Abs. 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 22 Abs. 2, 3 oder 12 oder seine Wahrheitspflicht nach § 22 Abs. 4 verstößt;

15. als Arbeitgeber gegen seine Pflicht nach § 24 Abs. 4, personenbezogene Daten zu löschen, verstößt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Hafensicherheitsbehörde nach § 4.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 470, in Kraft getreten am 17. November 2007; geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910), in Kraft getreten am 30. Dezember 2015.

Fn 2

Inhaltsübersicht sowie § 10, § 11, § 13, § 16, § 20, § 22 und § 25 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 3

Fünfter Teil Abschnitt 1 mit §§ 18 und 19 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 4

§ 9, § 17 und § 27 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.