Historische SGV. NRW.
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§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Durchführung der Prüfung der für die vorübergehende Dienstleistung und zeitlich nicht eingeschränkten Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der bundesrechtlich geregelten nichtakademischen Heilberufe sowie für die in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufe.
GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |
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