Historische SGV. NRW.
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§ 3
Zuständige Behörden
Zuständig für die Durchführung der Sprachprüfung sind
a) die Kreise und kreisfreien Städte,
b) für den Bereich der Altenpflege und der Altenpflegehilfe die Bezirksregierung.
GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |
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