Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 31. März 2015.

 

§ 1
Umweltschutzbehörden

(1) Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, EG-Verordnungen und des § 93 b Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.

(2) Umweltschutzbehörden sind

1. das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,

2. die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,

3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,

4. die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.

Für den Vollzug der unter Absatz 1 benannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.

(3) Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.

(5) Die in dieser Verordnung benannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die benannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662 ber. 2008 S. 155, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; Artikel 1 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 31. März 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.