Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 31. März 2015.

 

§ 2
Zuständigkeiten bei Anlagen

(1) Für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 benannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für den Bereich des Immissionsschutzrechts ist bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das für Energie zuständige Ministerium oberste Umweltschutzbehörde. Die Zuständigkeiten erfassen auch die Wahrnehmung von Verpflichtungen der für die Anlage zuständigen Behörde.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I oder mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind, bei einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Anlagen ein Jahr nach vollständiger Einstellung des Betriebs aller Anlagen nach Anhang I, bei nicht ordnungsgemäßer Stilllegung, wenn von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren mehr hervorgerufen werden. Obere und untere Umweltschutzbehörde können schriftlich vereinbaren, dass nach vollständiger Einstellung des Betriebes der Anlage die Zuständigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen wird. Bei Deponien, die am 1. Januar 2008 noch nicht endgültig stillgelegt sind, endet die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 mit der Feststellung, dass die Nachsorgephase abgeschlossen ist.

(5) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4 endet bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes, wenn die die Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662 ber. 2008 S. 155, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; Artikel 1 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 31. März 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.