Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 26
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter und der Ausbildende von der Bezirksregierung Düsseldorf einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.

(2) Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.

Fünfter Teil:
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 24. Januar 2009; geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.