Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 29
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 24 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 24. Januar 2009; geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.