Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.

(4) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Hierbei soll jeder Prüfungsausschuss mit der gleichen Anzahl an Mitgliedern im Koordinierungsausschuss vertreten sein. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen. Der Koordinierungsausschuss soll aus mindestens einem bzw. einer Beauftragten der Arbeitgeber, einem bzw. einer Beauftragten der Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.