Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.

(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.