Historische SGV. NRW.

7 / 37

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen mit dem Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen kann diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vgl. § 1 Abs. 3) übertragen werden.

(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) mindestens drei Monate im Voraus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.