Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.