Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(§ 45 BBiG)

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. In der Regel sollen die betriebliche Beurteilung, die Noten der fachbezogenen Fächer bzw. Bereiche des Berufsschulzeugnisses sowie das Ergebnis der Zwischenprüfung die Note „gut“ nicht unterschreiten.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ tätig gewesen ist. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.