Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Prüfungsgegenstand
(§ 38 BBiG)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ in der jeweils gültigen Fassung ist zugrunde zu legen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.