Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ die Prüfungsaufgaben.

(2) Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vgl. § 1 Abs. 3) zu übertragen.

(3) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.

(4) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragten Prüfern bzw. Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.