Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.