Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthält, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut,

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Abs. 3 können einbezogen werden.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von einem Fachlehrer oder einer Fachlehrerin und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.

(4) Die beobachtenden Mitglieder der Fertigkeitsprüfung geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis und teilen dieses anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Entscheidung dem Prüfungsausschuss. Entsprechendes ist auch auf das Fachgespräch anzuwenden.

(5) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gibt der Prüfer bzw. die Prüferin für das von ihm bzw. ihr geprüfte Fach eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.