Historische SGV. NRW.
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§ 23
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder -bereiche wiederholt werden können.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
Fünfter
Abschnitt
Wiederholungsprüfung
GV. NRW. 2009 S. 314. |
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