Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder -bereiche wiederholt werden können.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.