Historische SGV. NRW.

26 / 37

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 26
Inhalt und Umfang

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.

(2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 314.