Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.

 

§ 15
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. § 2 gilt entsprechend. Von der Jahresfrist in Satz 1 kann die zuständige Stelle in begründeten Fällen abweichen.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Bereichen zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei der zurückliegenden Prüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.

Teil 5
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 1. September 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. August 2014.