Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.

 

§ 3
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäter nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und für Rettungshelfer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) und dieser Verordnung kann auf die Ausbildung Rettungssanitäter angerechnet werden, wenn beide Ausbildungen innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen werden.

(3) Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sanitätswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder Rettungshelfer anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009.

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.