Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.

 

§ 5
Ausbildungszeit

Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten:

1. zum Rettungssanitäter spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern. Die theoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sollte innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten abgeschlossen sein. Versäumte Ausbildungszeiten im Rahmen der theoretischen Ausbildung, die acht Stunden und während des Abschlusslehrganges, die vier Stunden überschreiten, sind bis zur Prüfung nachzuholen.

2. zum Rettungshelfer spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern. Versäumte Ausbildungszeiten, die vier Stunden überschreiten, sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung bis zur Prüfung und im Rahmen der praktischen Ausbildung bis zur Erteilung des Prüfungszeugnisses nachzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009.

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.