Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.

 

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang und für Rettungshelfer, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einem Arzt der zuständigen Behörde (oder von ihr beauftragt) als Vorsitz führendes Mitglied,

2. zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte als Prüfer und

3. bei der Prüfung zum Rettungssanitäter zusätzlich einem Notarzt.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen. Die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 können auch in Personalunion wahrgenommen werden.

(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009.

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.