Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.

 

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung

1. zur Rettungssanitäterprüfung muss eine Woche vor Beginn des Abschlusslehrganges

2. zur Rettungshelferprüfung muss drei Tage vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein.

(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift des Personalausweises oder des Reisepasses,

2. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung und

3. gegebenenfalls Nachweis über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung (§ 3).

(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung sollte dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich vorliegen.

(4) Bis zur Rettungssanitäterprüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens 2 Arbeitsbereichen nach Anlage 2 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich Einzelnachweise der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009.

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.