Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.

 

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil; sie kann innerhalb des Abschlusslehrganges durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; sie beträgt bei der Prüfung zum Rettungssanitäter maximal zwei Zeitstunden und zum Rettungshelfer maximal eine Zeitstunde. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüfer.

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüfern abzunehmen und zu benoten.

(4) Sie umfasst zum Rettungssanitäter folgende Bereiche:

1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät (Zwei-Helfer-Verfahren),

2. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransportes und

3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich der Notfallrettung.

Die Aufgaben sollen jeweils innerhalb von 15 Minuten erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.

(5) Die mündliche Prüfung zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von mindestens zwei Prüfern im Beisein des Vorsitzes abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. Der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüfern aus deren Benotung die Noten für den mündlichen Teil der Prüfung.

(6) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten zum Rettungshelfer soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern, diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung.

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

(8) Unabhängig von den Einzelbenotungen muss eine gravierende Fehlleistung des Prüflings – auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung – die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge haben.

(9) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009.

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.