Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.

 

§ 15
Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977 in Nordrhein-Westfalen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig. Dies gilt auch für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Eine nach den Grundsätzen der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelfern (Stand: November 1995) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(3) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009.

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.