Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Einteilung von Feldblöcken bezüglich ihrer Erosionsgefährdungsklasse

(1) Die Erosionsgefährdungsklassen werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450) zugeordnet.

(2) Die Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks wird durch die vollständig in dem Feldblock liegenden Rasterzellen bestimmt. Einem Feldblock können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet werden.

(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks ergibt sich aus dem Median der Werte nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung für die nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen.

(4) Einem Feldblock ist die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wenn mindestens die Hälfte der nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen als winderosionsgefährdet eingestuft ist. Ist einem Feldblock nach Satz 1 die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wird zusätzlich die Schutzwirkung von Windhindernissen nach Maßgabe der in Anlage 2 zu § 2 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung beschriebenen Methodik berücksichtigt, soweit die Windhindernisse in dem aktuellen Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalens erfasst sind. Durch Berücksichtigung der Windhindernisse kann abweichend von Satz 1 die Zuordnung eines Feldblocks zu der Winderosionsgefährdungsklasse entfallen.

(5) Als Hauptwindrichtung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird für Nordrhein-Westfalen einheitlich Süd-West festgelegt.

(6) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen mit Stand vom 15. Dezember 2009 maßgeblich. Bei einer Änderung der Grenzen von Feldblöcken oder bei einer Aktualisierung des Digitalen Oberflächenmodells des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen wird die Zuordnung zu den Erosionsgefährdungsklassen jeweils zum 15. Dezember eines Jahres neu festgelegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2010 S. 290, in Kraft getreten am 30.6.2010.

Obsolet durch Fristablauf.