Historische SGV. NRW.

4 / 7

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Informationspflicht der zuständigen Behörde

(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz jährlich vor dem 30. Juni über die Zuordnung der Erosionsgefährdungsklassen zu den von ihnen bewirtschafteten Feldblöcken zu informieren.

(2) Für Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist ab dem 30. Juni 2010 die Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Feldblöcken und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: „ http://www.landwirtschaftskammer.de/FBF/jsp/index_zid.jsp“ und bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2010 S. 290, in Kraft getreten am 30.6.2010.

Obsolet durch Fristablauf.