Historische SGV. NRW.
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§ 4
Informationspflicht der zuständigen Behörde
(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz jährlich vor dem 30. Juni über die Zuordnung der Erosionsgefährdungsklassen zu den von ihnen bewirtschafteten Feldblöcken zu informieren.
(2) Für Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist ab dem 30. Juni 2010 die Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Feldblöcken und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: „ http://www.landwirtschaftskammer.de/FBF/jsp/index_zid.jsp“ und bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.
GV. NRW. 2010 S. 290 Obsolet durch Fristablauf. |
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