Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Verpflichtungen der Betriebsinhaber

(1) Ab dem 1. Juli 2010 haben Betriebsinhaber die sich aus der Einstufung von Feldblöcken in Erosionsgefährdungsklassen ergebenden Anforderungen des § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu beachten.

(2) Die gemäß § 3 Absatz 6 dieser Verordnung mit Wirkung zum 15. Dezember eines Jahres eintretenden Änderungen in der Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Feldblöcken sind von Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2010 S. 290, in Kraft getreten am 30.6.2010.

Obsolet durch Fristablauf.