Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Abweichende Anforderungen

(1) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch

a) das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche,

b) eine Zwischenfrucht,

c) überwinterndes Feldgras oder

d) eine über Winter stehenbleibende Untersaat

eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.

(2) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn

a) beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt oder

b) der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird.

(3) Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung gepflügt werden, wenn

1. der Boden bis zum Pflügen

a) durch eine Zwischenfrucht,

b) durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder

c) im Falle einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten
bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt oder

2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden oder

3. beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird oder

4. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird oder

5. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens einem Meter in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden.

(4) Auf Ackerflächen darf abweichend von § 2 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum 15. Februar gepflügt werden, wenn

1. die Weiterbearbeitung der Pflugfurche nach dem 15. Februar erfolgt und

2. unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter oder Mais angebaut wird.

(5) Die Anforderungen des § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummern 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

(6) Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter hat auf schriftlichen Antrag einen Betriebsinhaber von den Anforderungen gemäß § 2 Absatz 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu befreien, wenn dieser nachweist, dass im Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalens ein Windhindernis nicht erfasst ist und bei Berücksichtigung des Windhindernisses die Zuordnung des betroffenen Feldblockes in die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind entfällt.

(7) Für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblocks mit der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 oder CCWind liegt, kann der Betriebsinhaber bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einen schriftlichen Antrag stellen, von den Anforderungen nach § 2 Absätze 3 oder 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit zu werden. Ein Schlag ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nach Prüfung festgestellt wird, dass der betreffende Schlag nicht erosionsgefährdet ist. Ergibt die Prüfung, dass dem Schlag jedoch die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 zuzuordnen ist, hat der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zu bestimmen, dass vom Betriebsinhaber bei Bewirtschaftung des Schlages die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten sind. Bei Prüfung der Erosionsgefährdung des Schlages ist entsprechend der Methodik gemäß § 3 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung zu verfahren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. 2010 S. 290, in Kraft getreten am 30.6.2010.

Obsolet durch Fristablauf.