Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 24. September 2012 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 27. Oktober 2012.

 

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 550, in Kraft getreten am 11. November 2010.

Aufgehoben durch Verordnung vom 24. September 2012 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 27. Oktober 2012.